Darunter versteht man alle baulichen Anlagen außerhalb der Gartenhütte wie: Terrassen, Pergola eventuell mit Sonnenschutz, gemauerte Grillkamine, Gartenwege, Einfriedungen sowie Pool-Anlagen einschließlich Wasseraufbereitungsanlage (soweit in einem Schacht untergebracht).
Von Bedeutung ist, dass „Ortsfeste Außenanlagen“ (sowie auch die Kulturen auf der Parzelle) nicht von der Grunderwerbsteuer betroffen sind, die bei Übernahme einer bestehenden Parzelle durch einen neuen Pächter für das Gebäude (die Gartenhütte) fällig wird.
Durch die “Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/3452-W/08 vom 22. September 2010″ wurde eine Rechtsunsicherheit die bis zu diesem Zeitpunkt bei manchen Finanzämtern gegeben war eindeutig geklärt.