Vorbeugender Brandschutz

Ordnung und Sauberkeit in der Anlage ist ein grundlegend für den Brand- und Unfallschutz.

  • Brennbare Abfälle wie z. B. Sägespäne, Holzstaub, Papier etc. sind spätestens bei jeweiligem Arbeitsschluss sofort zu entfernen und brandsicher aufzubewahren.
  • Das Lagern von brennbarem Material an unzulässigen Stellen (Gemeinflächen und sonstige Verkehrswege) ist verboten.
  • Verkehrs- und Fluchtwege sowie die gekennzeichneten Zufahrten und Aufstellungsflächen für Einsatzfahrzeuge dürfen nicht behindert oder verstellt werden und sind dauerhaft freizuhalten.
  • Feuer- und Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Schleifen, etc.) dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Arbeitsobmann (oder sein Stellvertreter) hiervon vorher verständigt wurde.
  • Gasgeräte sind in betriebssicheren Zustand zu erhalten und laufend auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Ortsbewegliche Gasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher zu lagern.

Vereinsschlüssel

Eine zusätzliche Ausgabe des allgemeinen Schlüssels für Mitglieder (über die beiden bei der Parzellenübernahme ausgefolgten Schlüssel hinweg) wurde nach eingehender Diskussion durch die Vereinsleitung abgelehnt. Die Vereinsleitung ist unabhängig der Kosten der Meinung, dass zwei Schlüssel je Parzelle ausreichen.

Die Weitergabe des Vereinsschlüssels oder Handsender an vereinsfremde Positionen oder Organisationen wird mit dem Entzug geahndet.

Betreffend der Mitglieder Vereinsschlüssel wird darauf hingewiesen, dass ein Verlust nur maximal EINMAL akzeptiert werden kann. In Folge müsste die gesamte SCHLIESSANLAGE ausgetauscht werden, um Fremdnutzungen ausschließen zu können. Die erheblichen Kosten hierfür müssten wir jenem Mitglied anlasten, welches das Dilemma verursacht hat – also bitte um größtmögliche Sorgfalt.

Zugangswege, Dachvorsprünge

Gemäß § 6 der DKGV Steyr  sind technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m nicht der versiegelten/bebauten Fläche  anzurechnen.

Verzeichnis der Pächter

Das Verzeichnis der Pächter ist gleich bedeutend mit dem Parzellen-Verzeichnis unter der Menüebene Parzellen. Dort findet man das aktuelle Verzeichnis aller Parzellen mit dem Namen der Pächter.
Die Tabelle kann nach den einzelnen Spalten sortiert werden und die Standardanzeige kann von 10 Zeilen pro Seite auf bis zu 100 Zeilen pro Seite erhöht werden. Aus der Spalte FUNKTION sind die Funktionäre unseres Vereines, wo erforderlich mit der Telefonnummer ersichtlich. Besonders hilfreich kann die SUCH-FUNKTION bei der Suche nach bestimmten Namen, Parzellen oder Funktionen sein.

Servicedienste

Die Servicedienste sind zuständig für alle Pflege-, Reparatur- und Ergänzungsarbeiten an den Allgemeineinrichtungen der Anlage und dazu die Arbeits-Einteilung für die von den Mitgliedern gemäß Gartenordnung § 9 zu leistenden Arbeitsstunden.

Zum Leistungsumfang gehören:

Alle Rasenflächen (Vereinswiese, Wiese hinter der ALM, Wiese und Sträucher entlang der Böschung Nordspange, Wiese Alm und Wiese hinter Werkzeughütte), Sträucher etc. bei den Anschüttungen Einfahrt Nordspange, Sträucher bei den Parkplätzen Süd-Ost – Parkplätze bergseitig. Alle Holzflächen und deren Pflege beim Vereinshaus, der Gerätehütte, der Alm und Holzzäunen. Diverse Wasserrinnen (bei Parkplätzen). Anlagenwege (soweit nicht Aufgabe des Mitgliedes als Anrainer) und Sickerschächte für Oberflächenwasser. Alle Bauvorhaben (Erd-, Beton- und Holzarbeiten), Pflege und Wartung der Zäune, Tore und Schrankenanlagen sowie Wartung und Kontrolle der Wasserversorgung und der elektrische Versorgung der Anlage. Außerdem die Erhebung der Verbrauchsdaten bei der Parzellenabnahme bei  Pachtauflösung, gemeinsam mit dem Fachberater. Im Winter die Zuständigkeit für das Stockschiessen und ganzjährig die Gesamtverantwortung für die Alm.

Für die Servicedienste siehe auch die Seite für allgemeine Mitteilungen der Servicedienste

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. (Auszug gemäß § 11 der Statuten des KGVM)

Wichtiger Hinweis: Das Verrechnungsjahr für Verbrauchswerte (Strom und Wasser) und für die Daueraufträge beginnt mit dem 1. November eines Jahres und endet mit 31. Oktober des folgenden Jahres. Alle in dieser Zeit eingegangen Teilzahlungsbeträge (Akonto-Zahlungen) werden der aktuellen Jahresrechnung angerechnet.

Wege sind keine Kinderspielplätze

Gemäß Gartenordnung des Landesverbandes  § 8 sind Wege grundsätzlich keine Kinderspielplätze, für allfällige Unfälle oder Schäden übernimmt der Verein keine Haftung.

Versiegelte Flächen

Gemäß Auszug der DKGV Steyr § 1 (Begriffsbestimmungen) sind versiegelte Flächen in Dauerkleingartenanlagen alle Dach- und Bodenflächen, die durch ihre Oberflächenbeschaffenheit eine natürliche Versickerung des Wassers nicht zulassen (Dächer von Gartenhütte und Gerätehütte, Kellerabgänge außen, Terrassen, Schwimmbecken, Freisitzüberdachungen, und dergleichen).

Versiegelte Flächen gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr sind: Wasserbecken, Schwimmbecken, Überdachungen.

Das Ausmaß der versiegelten/bebauten Fläche der einzelnen Dauerkleingärten darf in Summe maximal 75 m² der Fläche der einzelnen Dauerkleingartenparzelle nicht überschreiten. Wasserbecken, Schwimmbecken und dergleichen dürfen bis zu einer Gesamtfläche von 20 m² je Dauerkleingarten errichtet werden.

Vogelschutz

Dem Vogelschutz ist gemäß Gartenordnung § 7 besonderes Augenmerk zuzuwenden. Insbesondere ist die Winterfütterung eine selbstverständliche Pflicht der Kleingärtner.

Wetterschutz

Ein Wetterschutz gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) ist primär dazu geeignet, den Freisitzplatz gegen Sonne, Wind, Regen und dergleichen zu schützen. Aus Gründen des optischen Erscheinungsbildes (keine geschlossene Wand) ist bei den Wandkonstruktionen mindestens ab der Parapethöhe von 90 cm durchscheinendes oder durchsichtiges Material zu verwenden.