Betreten fremder Grundstücke

Das Betreten fremder Grundstücke durch Mitglieder ist in Abwesenheit des Pächters nur bei Elementarereignissen oder bei Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung von Vereinsfunktionären, gestattet.
Den Vereinsfunktionären ist der ungehinderte Zutritt zu den Gärten und den bestehenden Objekten zu gestatten, in dringlichen Fällen auch in Abwesenheit des Gartenpächters.

Baustoffe, Dacheindeckung, Außenverkleidung

Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr

Bauformen, Baustoffe und Farbgebung von baulichen Anlagen in Dauerkleingartenanlagen müssen so beschaffen sein, dass dadurch das für Dauerkleingartenanlagen charakteristische Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

Ergänzung für den KGVM: Außenwände dürfen ausschließlich in Holzbauweise errichtet werden.

Abfallentsorgung

Für die Entsorgung von Restmüll Öle, Fett, Bauschutt usw. hat jedes Mitglied selbst zu sorgen. Dabei ist zu beachten, dass der Restmüll in die zur gemeldeten Dauerwohnung gehörigen Mülltonnen zu entsorgen ist. Eine Entsorgung in nahe gelegene Sammelstellen fremder Wohnungen oder Einrichtungen ist strikt untersagt und kann straf- und/oder zivilrechtliche Folgen haben.
Bauschutt, Aushub usw. darf nur in zugelassenen Sammelstellen entsorgt werden. Eine Lagerung oder Entsorgung von Abfall, Bauschutt, Grünschnitt usw. auf fremden Parzellen, angrenzenden Grundstücken, fremden – nicht öffentlichen – Sammelsystemen, Zufahrtswegen, Wasser-Rinnen usw. ist strikt untersagt und kann zu Schadenersatzforderungen führen.

Dachvorsprünge

Dachvorsprünge, Zugangswege (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

Technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m sind der versiegelten/bebauten Fläche nicht anzurechnen.

Abkürzungen

Die auf unserer Homepage verwendeten Abkürzungen sind in einer Liste zusammen gefasst, die unter Abkürzungen unter der Menüebene Info-Bereich eingesehen werden kann. Nach Möglichkeit werden nur Abkürzungen für oft wiederkehrende Begriffe verwendet und ansonsten wird im Textfluss wenn möglich auf Abkürzungen verzichtet.

Beckenentleerungswässer

Beckenentleerungswässer sind zu neutralisieren und mit einer Einleitungsmenge von maximal 3 Liter pro Sekunde in die Kanalisation einzuleiten. Versickerung auf eigenem Grund ist nur für chlorfrei aufbereitetes Wasser zulässig (Details siehe DKGV Steyr, § 4, Pkt. 4).

ACHTUNG: Die Kanalisation unserer Anlage ist über eine Pumpanlage mit dem höher liegenden öffentlichen Kanalnetz verbunden. Die Pumpanlage ist für den üblichen Anfall von Abwässern, nicht aber für (unter Umständen elementare) Niederschlagsabwässer ausgelegt.

Dauernde Bewohnung des Kleingartens

Dauernde Bewohnung des Kleingartens (Auszug gemäß § 1 GO des Landesverbandes) Kleingartenparzellen dürfen nur zu dem hierfür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung des Kleingartens als Jahreswohnung ist verboten. KGVM interner Hinweis: Eine vorübergehende Bewohnung ist geduldet, es kann davon jedoch … Weiterlesen

Beendigung der Mitgliedschaft

Auszug gemäß § 5 der Statuten des KGVM.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • freiwilligen Austritt (§ 6)
  • durch Ableben des Mitgliedes (§ 7)
  • infolge Ausschlusses (§ 8)
  • mit der Auflösung des Vereines (§ 18)

Ausschließung, Kündigung

Auszug gemäß § 8 der Statuten des KGVM

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Kündigung des Unterpachtvertrages eines Mitgliedes durch den Generalpächter. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Vereinsleitung. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. Zahlungsverzug; Mahnung: Wenn der Unterpächter mit der Zahlung verpflichtender Unterpachtgebühren, Umlagen oder Beiträgen, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochenen Mahnung länger als einen Monat im Rückstand bleibt.
  2. der Einzel- oder Unterpächter durch sein rücksichtsloses Verhalten anderen Kleingärtnern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn er gegen die Statuten oder die Gartenordnung verstößt.
  3. Handlung eines Mitgliedes gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit gegenüber dem Grundeigentümer oder dem Generalpächter oder deren Organe, einem Mitglied oder Organ des Kleingartenvereines oder des Landesverbandes – sofern es sich nicht um geringfügige Fälle handelt.
  4. bei Bewirtschaftungsmängel d. h. wenn der Unterpächter den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr lang nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekannt gegebenen erheblichen Mängel nicht innerhalb einer schriftlich festgesetzten Frist abstellt.
  5. bei erwerbsmäßiger Nutzung oder Weiterverpachtung der Parzelle(Vermietung, Bewirtschaftung durch einen anderen) trotz erfolgter Mahnung ist ein Kündigungsgrund.
  6. besuchende Personen (Verwandte und Gäste) welche gegen Pkt. 2) und/oder  3) handeln stehen dem Verhalten des Unterpächters gleich, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
  7. Als Ausschließungsgrund nach Pkt. 2) und 3) kann ein Verhalten des Einzel- oder Unterpächters oder der in Pkt. 6) genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seit dem Ereignis mehr als ein halbes Jahr vergangen ist.

Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein ist diese dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe  mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung erlischt die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgung etc.)