Pellets Öfen

Diese fallen unter Festbrennstoffheizungen und benötigen außerdem einen Rauchabzug. Sowohl Festbrennstoffheizungen als auch alle Anlagen die einen Rauchabzug erfordern – sind gemäß der DKGV Steyr § 6 Punkt 10) in Kleingartenanlagen nicht zulässig.

Lärm in Gartenanlagen

Die Grundlagen für eine Kleingartenanlage regeln die Oö. Bauordnung 1994 mit seinen Nebengesetzen (Oö. Bautechnik Gesetz, Oö. Bautechnikverordnung, Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Oö. Grenzwerteverordnung 1995, usw.) und die geltenden verbindlichen ÖNORMEN. Demnach ist eine Gartenanlage für die Richtwerte „Grundgeräuschpegel“ in der Kategorie Erholungsgebiet (Oö. Bauordnung 1994; § 27b) bzw. als Zone mit erhöhtem Ruhebedarf (individuellen Erholung), eingestuft. Laut Oö. Grenzwerteverordnung 1995, LGBl. 22/1995, und der ÖAL-Richtlinie 32 (1994), ist der Grundgeräuschpegel im Freien mit max. 45 dB (Dezibel) am Tag und mit max. 35 dB in der Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) definiert. Gemäß Tafel 3 ist eine zumutbare Überschreitung (allerdings nur bei kurzzeitigen Einzelfällen) um max. 10 dB akzeptabel.

Lärmerzeugende Geräte: (Rasenmäher, Handwerkzeug, Baumaschinen, Küchengeräte, usw.) sind zwar definiert, jedoch sehr unterschiedlich einzuschätzen. Demnach ist eine gewisse Toleranz bei der Einschätzung unumgänglich. Jedenfalls bleibt dadurch die gesetzliche und im Verein festgelegte Ruhezeit (Montag bis Freitag 22:00 bis 07:00 Uhr, Samstag ab 16:00 Uhr und an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen 00:00 bis 24:00 Uhr) unberührt und aufrecht.

Selchanlagen und Räucherkammern

Selchanlagen und Räucherkammern stellen einerseits eine Geruchsbelästigung für die Nachbarn dar und benötigen andererseits einen Rauchabzug, der gemäß DKGV Steyr § 6 Punkt 10) in Kleingartenanlagen nicht zulässig ist, entsprechende Anlagen sind daher in unserer Anlage ausnahmslos untersagt.

Eisbahn, Stockschießen

Es gilt generell ein Startgeld von € 1,00 für den Stock und € 1,00 für die Bahn (unabhängig davon ob Mitglied oder Funktionär). Termine und Bahneinteilung gemäß Aushang im Schaukasten. Anmeldung bei Lenz Manfred

Prinzipiell ist eine Nutzung der Anlage durch vereinsfremde Gruppen, bei Vor-Anmeldungen (Lenz Manfred) prinzipiell möglich, jedoch nicht am Wochenende und Mitglieder haben Vorrang.

Zuständig für alle Belange der Bahn einschließlich Gastro-Betreugung und Bezahlung ist Lenz Manfred.

Vermietung der ALM

Von Mitgliedern des KGVM kann die ALM außerhalb der Gartensaison (zwischen dem 1. September und dem 30. April) für jeweils 24 Stunden gemietet werden. Anmeldungen bei Lenz Manfred.

Bedingungen:

Die Mietpauschale beläuft sich auf: € 50,00 für 24 Stunden

Kanalverunreinigung

In letzter Zeit gab es immer wieder große Probleme mit unserer Kanalanlage. Zuletzt war die  eine Pumpe total defekt und die zweite Pumpe arbeitete auch nicht mehr wie geplant.

Der Grund: Immer wieder sind Zuleitungen verstopft (Fettablagerungen vermindern den Querschnitt) und Abfälle wie besonders Mikrofasertücher, Pappe, Textilien (bis zu 2 Meter lange Stoffstück wurden schon entfernt) führen zum Totalausfall der Pumpen.

Ein Ansuchen unserer Obmannes konnte mittels Verfügung des Bürgermeisters in einen Sanierungsauftrag des „Reinhalte Verbandes Steyr“ umgesetzt werden – der neue, stärkere Pumpen mit neuen Zuleitungsrohren und einer Leistungssteigerung der Hebeanlage von bisher 4,5 kW auf 7 kW, Neuverlegung der elektrischen Verkabelung und einem neuen rechteckigen Einstiegsschacht beinhaltet und im Spätherbst 2012 umgesetzt werden konnte.

Die Vereinsleitung macht zum wiederholten Male darauf aufmerksam, dass die Verunreinigung unserer Kanalanlage mit Materialien die für die Kanalisation ungeeignet sind zu erheblichen Kosten führen kann (jedenfalls gleich einmal mehrere Tausend Euro ausmachen können) und gegeben falls (da meist relativ leicht nachweisbar) dem Verursacher angelastet werden.

Bei dieser Gelegenheit danken wir dem Bürgermeister, den zuständigen Stadträten im Gemeinderat und den Verantwortlichen des „Reinhalte Verbandes Steyr“ für die zügige Umsetzung des Sanierungskonzeptes.

Klimageräte in Gartenhütten

Klimageräte dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie grundsätzlich elektrisch betrieben, überprüft und innen montiert werden, sowie die Ausblasöffnung nach oben gerichtet und nicht Richtung Nachbar orientiert ist. Der maximale Grundgeräuschpegel im Freien, darf im Abstand von 1,5 m, max. 45 dB (Dezibel) am Tag und max. 35 dB in der Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten. Dies ist mit der Bauanzeige an die Vereinsleitung durch ein Attest des Herstellers nachzuweisen.

Gartensaison

Saisonbeginn ist offiziell der 1. Mai des Jahres,
die Gartensaison endet mit dem 30. September.

Innerhalb der Gartensaison (vom 1. Mai bis zum 30. September) sind KEINE größeren Bauarbeiten zulässig! Was zulässig ist, entscheidet grundsätzlich (und ausschließlich) die Vereinsleitung nach Vorlage des jeweiligen Ansuchens.

Im Zeitraum außerhalb der Gartensaison sind Arbeiten für Instandhaltung und auch größere Umbauten zulässig, soweit diese bei der Vereinsleitung mit aussagekräftiger Beschreibung und Zeichnung gemeldet und von dieser positiv bewertet sind und die Verordnung der Stadt Steyr hinsichtlich Lärmerregung befolgt wird.

Die Einfahrtszeiten in die Anlage (siehe: Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen) sind in über das gesamte Kalenderjahr hinweg gleich.