Feuer-und Heißarbeiten, (Schweißen, Löten mit offener Flamme, Schleifen, etc.) dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Servicedienst (oder sein Stellvertreter) hiervon vorher verständigt wurde. Siehe auch Brandschutzordnung, (BSO) des KGVM.
Archiv für das Jahr 2013
Feuerlöscher
Bei Errichtung einer Gartenhütte mit einer bebauten Fläche von mehr als 12 m² ist ein betriebsbereiter Handfeuerlöscher der Type G6 zum Zwecke der ersten Feuerlöschhilfe ständig und an leicht erreichbarer Stelle bereitzuhalten. Auf die erforderliche regelmäßige Überprüfung ist zu achten.
Keller
Gemäß DKGV Steyr § 6 Abs. 5 sind Keller bis zum Gesamtausmaß der bebauten und überbauten Fläche zulässig. Siehe auch Begriffsbestimmungen.
Heizungsanlagen und Feuerstätten
Gemäß § 1 der DKGV Steyr – Begriffsbestimmungen, sind in Dauerkleingartenanlagen alle Einrichtungen und Geräte, welche flüssige, gasförmige oder feste Brennstoffe zum Betrieb benötigen untersagt (ausgenommen sind Grillkamine und Grill-Geräte für den überwiegenden Betrieb im Freien).
(Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr) Heizungsanlagen und Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von Rauch- und Abgasfängen in den Gebäuden sind nicht zulässig. Anlog dazu sind zwangsläufig auch Selchanlagen jeder Art untersagt. Bewegliche (nicht fest installierte) mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte zählen nicht zu Heizungsanlagen und Feuerstätten, erfordern aber besondere Sorgfaltspflicht des Betreibers.
Feuerwehr
Die Feuerwehr hat die Notrufnummer 122 – vom Mobiltelefon bevorzugt 07252 122 (zur Vermeidung des Zeitaufwandes für die Standortrückfrage). Ansonsten siehe auch Verhalten im Falle eines Brandes, (Feuerwehreinsatz). … Weiterlesen
Handsender für Schrankenanlage
Je Parzelle werden maximal 2 Stück Handsender auf Wunsch des Pächters und gegen Gebühr zugeteilt. Jeder Handsender hat eine interne Kodierung, die es dem Verein ermöglicht, diesen zur jeweiligen Parzelle zuzuordnen, auch für den Fall dass der Sender widerrechtlich seinen Besitzer gewechselt hätte. Bei einem eventuellen Verkauf der Parzelle sind der/die ausgefolgten Handsender abzugeben.
Derzeit ist nicht vorgesehen, neue Handsender auszugeben, möglicherweise wird dies aber in Verbindung mit der Mitgliederversammlung möglich sein.
Bestehende Handsender können bei Bedarf (z. B. schwache Batterie) bei der Firma „Servus Sicherheitstechnik Steyr GmbH“ in der Bahnhofstraße 15, 4400 Steyr gegen Gebühr gewartet oder ausgetauscht werden.
Der Austauschpreis für alte Handsender beläuft sich auf € 30,–, und ist nur bei Rückgabe alter Handsender direkt bei Fa. Servus und nur mit einem Austauschschein der Vereinsleitung möglich. Das Mitglied gibt den alten Sender (mit Austauschschein) direkt bei Fa. Servus ab und bekommt den neuen Handsender ausgefolgt.
Neugeräte können ausschließlich über die Vereinsleitung bezogen werden (aktueller Preis: € 64,–).
Gartenordnung des Landesverbandes
Gemäß Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 28. März 2003 ist die Gartenordnung des Landesverbandes für den KGVM verbindlich. Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Vereinsstatuten und des Unterpachtvertrages, weshalb jedes Mitglied verpflichtet ist, auch die Bestimmungen der Gartenordnung einzuhalten.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind bei den KGVM-FAQ für Stichworte aus der Gartenordnung des Landesverbandes zum Teil stark gekürzte Inhalte (Auszug aus GO § #) zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Paragraphen zu lesen! Siehe dazu auch: Gartenordnung des Landesverbandes.
GIS für Gartenhütte?
Neue Situation ab/seit 1. Jänner 2024!
Bedingt durch die neue ORF-Haushaltsabgabe, die ab 2024 für Hauptwohnsitz-Adressen eingehoben wird, erübtigt sich dieser Abschnitt,
Nebenwohnsitze sind und andere temoräre Aufenthaltsorte sind von der Haushalsabgabe ausgenommen.
Gasgeräte
Gasgeräte sind in betriebssicheren Zustand zu erhalten und laufend auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Ortsbewegliche Gasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher zu lagern. Besondere Sorgfalt gilt dem Gasdruckschlauch zwischen der Gasflasche und dem Gasdruckregler. Dieser Schlauch ist in regelmäßigen Abständen zu tauschen, auch wenn er keine besonderen Gebrauchsspuren aufweist.
Gasflaschen sind immer abzusperren sobald sie nicht genutzt werden.
Gebühren
Die Gebühren für den Kleingartenverein Münichholz gliedern sich in 7 Untergruppen und sind aus dem über die Seite “Rechtliche Grundlagen” frei zugänglichen Gebührenblatt für das jeweilige Vereinsjahr ersichtlich. Änderungen der Gebühren werden ausschließlich von der Vereinsleitung per Abstimmung und Niederschrift festgelegt.
Die Gebühren des KGVM gliedern sich in:
- Die einmalige Gebühren beim Eintritt in den Verein (bestehend aus Förderungsbeitrag an den Landesverband Oö., der Eintrittsgebühr KGV Münichholz, den rück-erstattbaren Aufschließungskosten gemäß gültigem Unterpachtvertrag und dem Stromanschluss 400 V, falls für die Parzelle noch nicht geleistet).
- Den laufenden Gebühren an den Zentralverband (bestehend aus Verwaltungskostenanteil und Zentralverbandsbeitrag einschließlich monatlicher Zeitung des ZV)
- Den laufenden Gebühren an den Landesverband (bestehend aus Landesverbandsbeitrag, Rechtsberatungsbeitrag und Fachberaterbeitrag)
- Den laufenden Gebühren an den Kleingartenverein Münichholz (bestehend aus dem Mitgliedsbeitrag)
- Den laufenden Gebühren in Abhängigkeit von der Parzellenfläche (bestehend aus dem Pachtbeitrag, dem Instandhaltungsbeitrag mit anteiliger Pacht für Allgemeinflächen und der Grundsteuer).
- Den laufenden Gebühren in Abhängigkeit vom Verbrauch (für Wasserzins, Kanalgebühr – jeweils je m³ und Stromkostenanteil je kWh)
- Den Gebühren für nicht erbrachte Arbeitsleistung (gemäß Gartenordnung § 9 je nicht geleisteter Stunde von 4 Soll-Stunden)