Vereinswege

Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen, Wasserabflussrinnen, Ablagerung von Schutt (Auszug gemäß § 8 Gartenordnung des Landesverbandes)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten angrenzenden Anlageweg und insbesondere vorhandene Wasserabflussrinnen zu pflegen bzw. rein und unkrautfrei zu halten.

Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen strengstens verboten. Bei vorübergehenden Lagerungen und Abstellungen von Materialien jeder Art ist vom Mitglied für die verkehrsmäßige und körperliche Sicherheit vorzusorgen. Dünger und Baumaterialien jeder Art müssen von öffentlichen Wegen binnen kürzester Frist in die Parzelle geschafft und diese Wege wieder gesäubert werden.

Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten eventueller behördlicher Anstände bei diesbezüglichen Verstößen trägt das betreffende Mitglied. Durch diese oder ähnliche Maßnahmen entstandene Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen sind sofort und sachgemäß zu beheben, ansonsten werden diese auf Kosten des Mitgliedes von der Vereinsleitung beauftragt und behoben.

Wohnwägen in der Gartenanlage

Das Abstellen von Wohnwägen als Ersatz für eine Gartenhütte ist gemäß §7 der Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr untersagt.

Verhalten im Falle eines Brandes

Verhalten im Falle eines Brandes, (mit Feuerwehreinsatz)

  • Der Feuerwehr die Zufahrten öffnen.
  • Die Löschkräfte einweisen,
  • Den Anordnungen der Löschkräfte Folge leisten.

Rettungsversuche nur nach Anweisungen der Einsatzkräfte durchführen.

Warteliste für neue Mitglieder

Interessenten für eine Gartenparzelle beim Kleingartenverein Münichholz können sich in die “vereinsinterne Warteliste für neue Mitglieder“ eintragen lassen.
Wichtiger Hinweis: Per Beschluss vom 26. Jänner 2023 wurde der im Jahr 2022 von der Vereinsleitung verhängte
Aufnahme-Stop in die Warteliste wieder aufgehoben.
Anmeldungen für die Warteliste sind ab sofort wieder möglich.

Grundvoraussetzungen für neue Mitglieder:

Mitglied in unseren Kleingartenverein kann jede natürliche und handlungsfähige Person werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Vollendetes 19. Lebensjahr
  • EU-Bürger
  • Kein Hausbesitz oder Besitz einer Eigentumswohnung
  • Wohnsitz in Steyr
  • Kein Mitglied eines anderen Gartenvereines
  • Angaben bezüglich eventuell vorhandener Haustiere

Ein Antrag für die Aufnahme in die Warteliste kann entweder bei einer der Sprechstunden der Vereinsleitung (in der Gartensaison jeweils während dem Frühschoppen – Sonntag vormittags – auf der Vereinsterrasse) oder per Kontaktformular weiter unten mit einer Kopie des Reisepasses (Personalausweises) und einer Kopie einer Meldebestätigung (als Anlage) gestellt werden. In beiden Fällen bitte ein aktuelles Passbild (als Papierbild oder als JPG Datei) beifügen. Der Bewerbungsbogen kann bei Bedarf auch von unserer Seite Formulare im Info-Bereich als PDF Dokument herunter geladen werden (es handelt sich um das Formular Nr. 101). Personen, ohne Voraussetzungen für eine eventuelle spätere Mitgliedschaft können nicht in die Warteliste aufgenommen werden.

Bitte nennen sie bei ihrer Anmeldung unbedingt auch ihre finanziellen Vorstellungen für die Ablöse der baulichen Objekte auf einer bestehenden Parzelle (unbebaute Parzellen sind praktisch nicht mehr verfügbar). Die einmaligen Gebühren an den Verein (Eintrittsgebühr, Aufschließungskosten usw.) und die laufenden Gebühren können dem jeweils aktuellen “Gebührenblatt des KGVM” unter “Rechtliche Grundlagen” entnommen werden. Über die tatsächliche Aufnahme eines Anwärters in die Warteliste entscheidet die Vereinsleitung nach einem persönlichen Gespräch mit diesem. 

Anwärter auf der Warteliste werden (bevorzugt per E-Mail) in Reihenfolge des Eintrags auf der Liste über frei werdende Parzellen mit den dazu erforderlichen Kontaktdaten informiert. Die Namen der Anwärter auf der Warteliste und deren Reihenfolge ist interne Angelegenheit der Vereinsleitung und wird nach außen nicht kommuniziert.

ACHTUNG! Anwärter auf unserer aktuellen Liste, die auf Nachrichten der Vereinsleitung nicht reagieren, werden ohne weitere Kontaktaufnahme von unserer Liste gestrichen (Minimum ist eine Absage, wenn ein Angebot eines frei werdenden Gartens nicht passend ist).

  

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    Wasserbezug

    Wasserbezug, Waschen von KFZ (Auszug gemäß § 6 Gartenordnung des Landesverbandes).

    Mit dem Wasser ist stets sparsam umzugehen, Regenwasser ist bevorzugt zu verwenden und dieses darf nicht in den Gemeinschaftskanal eingeleitet werden.

    Innerhalb der gesamten Gartenanlage ist das Waschen von Kraftfahrzeugen (auch auf Park- und Abstellplätzen) nicht gestattet.

    Schadhafte Wasseranlagen sind sofort abzusperren. Sie sind unverzüglich durch fachkundige Kräfte instand zu setzen. Schadensfälle an der Gemeinschaftswasserleitung sind der Vereinsleitung sofort anzuzeigen. Änderungen oder Arbeiten an den Wasserleitungsanschlüssen dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vereinsleitung von hierzu berufenen Fachleuten durchgeführt werden.

    Winter in der Anlage

    In den Wintermonate ist die Anlage prinzipiell zugänglich (nicht geschlossen), es ist jedoch zu beachten dass es keinen Winterdienst gibt der für Eis und Schnee Freiheit auf den Wegen und Straßen sorgt. Daher bitte Vorsicht, die Vereinsleitung übernimmt keine Verantwortung für wie immer geartete Unfalle und deren Folgen! Wir empfehlen eine sinnvolle Fütterung der Vögel über die Wintermonate hinweg zur Aufrechterhaltung des natürlichen Vogelbestandes in der Anlage.

    Verstöße gegen die Gartenordnung

    Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben gemäß § 11 der Gartenordnung des Landesverbandes nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebener Briefe die Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein und die Aufkündigung des Unterpachtvertrages zur Folge. Im Übrigen gelten … Weiterlesen

    Verwaltung des Vereines

    Die Verwaltung des Vereines obliegt gemäß § 11 der Statuten des KGVM:

    a)  der Mitgliederversammlung (§12)

    b)  dem Leitungsorgan (Vereinsleitung) (§ 13)

    c)  dem Ausschuss (§ 14)

    d)  dem Aufsichtsrat (§ 15)

    e)  dem Schiedsgericht (§ 17)

    Zuständigkeit im Brandfall

    Die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit im Brandfall für den betriebstechnischen Brandschutz und die Veranlassung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz und zur Sicherung von Sachwerten obliegt grundsätzlich der Vereinsleitung (VL). Siehe auch Brandschutzordnung.

    Schädlingsbekämpfung, Feuerbrand

    Gemäß § 3 der Gartenordnung des Landesverbandes ist jeder Gartenpächter zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie aller sonstigen Schädlinge (Ratten, Mäuse usw.) verpflichtet. Den gesetzlichen Vorschriften sowie den Anordnungen der Vereinsleitung und der Fachberater ist fristgerecht Folge zu leisten. Die zur gemeinsamen obligatorischen Schädlingsbekämpfung bestimmten Organe dürfen daran nicht gehindert werden. Siehe auch: Saisonial bedingte Info auf der Seite des Seite des Fachberaters.

    Sämtliche Spritzungen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln dürfen nur in den Abendstunden, wenn der Bienenflug beendet ist, vorgenommen werden. Dem Auslichten älterer Obstbäume ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Ebenso müssen abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und  Sträucher sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen auch nicht in zerschnittenem Zustand dort gelagert werden.

    Das Auftreten von starkem Schildlaus- oder Blutlausbefall sowie Feuerbrand ist umgehend der Vereinsleitung zu melden. Mit dem Fachberater sind sachgerechte Pflanzenschutzmaßnahmen einzuleiten.
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