Betreten fremder Grundstücke

Das Betreten fremder Grundstücke durch Mitglieder ist in Abwesenheit des Pächters nur bei Elementarereignissen oder bei Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung von Vereinsfunktionären, gestattet.
Den Vereinsfunktionären ist der ungehinderte Zutritt zu den Gärten und den bestehenden Objekten zu gestatten, in dringlichen Fällen auch in Abwesenheit des Gartenpächters.

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