Empfangsanlagen (SAT Schüssel), gemäß § 6 der DKGV Steyr – sind tunlichst unterhalb der Firstoberkante anzuordnen und nicht über die Dachfläche ragend. Der Durchmesser sollte 50 cm nicht überschreiten, größere Durchmesser von SAT Anlagen sind entsprechend der Oö. Bauordnung anzeigepflichtig, die Errichtung größerer Anlagen ist aber tunlichst hintan zuhalten.