Grenzabstände

Grenzabstände für Gebäude (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

Die Kleingartenhütten müssen von der Grenze der Dauerkleingartenanlage und von den Aufschließungswegen mind. 2,0 m und von benachbarten Dauerkleingärten mindestens 1,0 m entfernt sein.

Grenzabstände für Pflanzen (Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes).

Auf der Seite im Eigenschatten betragen die Grenzabstände bei einer Wuchshöhe von

  • 4 m Höhe: 3 m Grenzabstand,
  • 3 m Höhe: 2 m Grenzabstand.

Eine Wuchshöhe von 5 m darf unter keinen Umständen überschritten werden, es ist dabei ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten (Sonderregelung für den KGVM gemäß Beschluss der Vereinsleitung).

 

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.