Seit 2023 werden unsere Wasser-Zähler per Fernablesung erfasst.
Für die Pächter ist es nicht mehr erforderlich in den Schacht zu klettern!
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KGVM Bilder-Galerien
KGVM Bilder-Galerien
Derzeit werden die bereits verfügbaren fast 600 Bilder unserer Anlage und von diversen Ereignissen bearbeitet (auf einheitlich Breite gebracht, von störenden Rändern befreit usw.)
Digitale Bilder bitte im “jpg” Format, Auflösung wenigstens 1024 * xxx (die Auflösung für die HP wird vom WEB-Master angepasst). Für digitale Bilder bitte das Datum der Erstellung nach dem Muster 20130710_ an den Anfang des Dateinamens stellen. Eventuelle Ergänzungen anschließend, bitte möglichst keine Großbuchstaben im Dateinamen und Leerzeichen durch “_” (Underline) ersetzen.
Papierabzüge bitte rückseitig kennzeichnen und einem Kuvert mit Aufschrift „Bilder für die Homepage“ und der Parzellennummer in den Vereinsbriefkasten werfen. Die Originale können bei einem der nächsten Sprechtage wieder abgeholt werden.
Achtung: Bilder die bereits einmal übermittelt wurden sind im Archiv und brauchen nicht nochmals gesendet werden. Bei Unklarheiten bitte abwarten bis Ende Juli die Galerie ON-LINE ist und dann nur eventuell fehlende Bilder senden.
Für Bilder in digitaler Form bitte Kontakt mit dem KGVM WEB Master per E-Mail über admin@kgvmue-steyr.at aufnehmen oder elektronischen Datenträger (CD, DVD oder USB Speicher) mit Angabe der Parzellen-Nummer in den Vereinsbriefkasten werfen. Alle elektronischen Datenträger sind ebenfalls bei einem der folgenden Sprechtage wieder abzuholen.
neue Mitglieder
Neue Mitglieder sind unter der Menüebene Parzellen zu finden. Die Seite zeigt alle neuen Pächter seit dem Jahr 2005, mit den Namen der vorhergehenden Pächter und dem Datum der Übergabe. Die jeweils letzten Vorgänge stehen an oberster Stelle der Liste (chronologisch nach unten sortiert).
Vorteilskarte des Landesverbandes
Die Mitglieder-Vorteilskarte des Landesverbandes der Kleingärtner O. Ö. berechtigt ab sofort zum Einkauf in den METRO Märkten in Linz und Wels (kein Rabatt!). Bei verschiedenen Baumärkten und anderen Firmen kann bei Vorweis der Karte an der Kasse ein Rabatt gewährt werden.
Eine Liste der Firmen, die mit der LV-Mitglieder-Vorteilskarte in Kooperation stehen, einschließlich der jeweiligen Einkaufsbedingungen kann auf der Einkaufsliste des LV eingesehen werden.
Die Mitglieder-Vorteilskarte des Landesverbandes der Kleingärtner O. Ö. wurde bei der Mitgliederversammlung 2013 ausgehändigt. Mitglieder – die ihre Karte noch nicht übernommen haben, können diese bei einem der Sprechtage abholen.
Grenzabstände
Grenzabstände für Gebäude (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)
Die Kleingartenhütten müssen von der Grenze der Dauerkleingartenanlage und von den Aufschließungswegen mind. 2,0 m und von benachbarten Dauerkleingärten mindestens 1,0 m entfernt sein.
Grenzabstände für Pflanzen (Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes).
Auf der Seite im Eigenschatten betragen die Grenzabstände bei einer Wuchshöhe von
- 4 m Höhe: 3 m Grenzabstand,
- 3 m Höhe: 2 m Grenzabstand.
Eine Wuchshöhe von 5 m darf unter keinen Umständen überschritten werden, es ist dabei ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten (Sonderregelung für den KGVM gemäß Beschluss der Vereinsleitung).
Mitgliederversammlung Kurzprotokolle
Auf der Seite “Vereinspost” werden alle offiziellen Aussendungen der Vereinsleitung zum Download angeboten. Neben allen Ausgaben der Vereinspost als PDF-Dokument ab dem Beginn der fortlaufenden Nummerierung stehen dort auch alle Kurzprotokolle der Mitgliederversammlungen seit 2006 als PDF-Dokument zur Verfügung.
Immobilienertragssteuer:
Seit dem 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht (die frühere Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren, im Volksmund oft fälschlicherweise auch als Spekulationssteuer bezeichnet wurde zu diesem Termin abgeschafft).
Als Grundstücke gelten
• Grund und Boden,
• Gebäude (auch auf fremden z. B. gepachteten Grund) und
• grundstücksgleiche Rechte (z. B. Baurechte).
In Bezug auf unsere Gartenanlage sind zwei Punkte anzumerken, die (wo zutreffend) die Immobilienertragssteuer, mir einem Steuersatz von typisch 30 % auf den Veräußerungserlös etwas milder ausfallen lassen kann.
1.) Für “Alt-Grundstücke”, das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke (bzw. Gebäude darauf), normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 3,5 Prozent des Veräußerungserlöses anfällt. Dies entspricht der Steuerbelastung der Käuferin/des Käufers mit Grunderwerbsteuer.
2.) Von der Besteuerung ausgenommen bleiben weiterhin insbesondere der Hauptwohnsitz der Veräußererin/des Veräußerers (was für Kleingartenanlagen ohnehin flach fällt) sowie selbst hergestellte Gebäude (= Herstellerbefreiung, was wiederum sehr oft der Fall ist).
Der Begriff “selbst hergestellt” bezieht sich auf den Bauherrn, der entweder ein Gebäude eigenhändig errichtet hat oder auf seine Kosten hat errichten lassen. Ein neu errichtetes Fertighaus auf einem zuvor leeren Grundstück gilt ebenso als “selbst hergestellt” auch wenn der Bauherr dazu eventuell handwerklich nichts beigetragen hat. Rechtsgrundlage für die Herstellerbefreiung ist: § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
Siehe dazu auch Auszug in Help.gv “Allgemeines zur Immobilienertragsteuer”
Unter dem Veräußerungserlös versteht man die Differenz zwischen dem Verkaufspreis, abzüglich des Kaufpreises bei Erwerb und abzüglich der Kosten für Maßnahmen zur Wertsteigerung und zum Werterhalt *). Allen Pächter wird daher seitens der Vereinsleitung dringend angeraten alle Belege für Maßnahmen in diesem Zusammenhang zu sammeln und zu dokumentieren.
*) In § 30 Absatz (3) wörtlich definiert mit: „Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren.“
Die Internetseite Wien-Steuerberater.at bietet einen interaktiven Immobilien-Steuer-Rechner der es erlaubt, anonym und kostenlos für reine Auskunftszwecke (nicht behördentauglich) die zu erwartende Steuerschuld abzuschätzen. Dazu werden in einer logischen Folge die erforderlichen Daten abgefragt. Für Pächter die damals ein leeres Grundstück bebaut haben ist zu beachten, dass für den Kaufpreis 0,00 Euro eingegeben ist. Das Grundstück ist ja gepachtet, also nicht gekauft und der Baukostenbeitrag ist ein rückerstattbarer Betrag.
Wegen der komplexen Situation und dem Erfordernis, dass die Gebühren seit dem 1. Januar 2013 mittels Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt zu ermitteln und beim Finanzamt anzumelden sind gibt die Vereinsleitung des KGV Münichholz den dringenden Rat, dass beide Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) diese Vorgänge gemeinsam über ein und den gleichen Rechtsvertreter abwickeln.
Siehe dazu auch die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema IMMOEST.
Ergänzender Hinweis: Ehemalige Pächter, die ihr Objekt im Zeitraum zwischen dem 1. April 2012 und dem Jahresende 2012 veräußert haben können den Vorgang noch in die Einkommenssteuererklärung für 2012 (bzw. Arbeitnehmerveranlagung) aufnehmen (auch wenn es sich dabei um ein selbst hergestelltes Gebäude gehandelt hat!) und können so einer eventuellen Finanzstrafe entgehen. Da die Vorgänge für eine rechtssichere Auskunft an dieser Stelle zu komplex sind – empfehlen wir einen Steuerberater ihres Vertrauens zu kontaktieren.
Rechtlicher Hinweis: Die Vereinsleitung des Kleingartenvereins Münichholz weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Information um KEINE rechtsverbindliche Auskunft handelt. Die rechtliche Situation ist vom jeweiligen Individual-Fall abhängig und für Auskünfte in rechtlichen Angelegenheiten sowie für individuelle Beratung stehen folgende Einrichtungen kostenlos zur Verfügung *): Rechtsanwaltskammern, Notariatskammer. Amtstage, Justiz-Ombudsstellen, Rechtsanwaltlicher Journaldienst, bzw. kostenpflichtige Beratungen bei Rechtsanwälten und für diesen Themenkreis bevorzugt bei Notaren.
*) Siehe dazu: Help.gv – Rechtsauskunft
Ein Informationsblatt der Vereinsleitung hinsichtlich „Steuerliche Kriterien bei Parzellen- Rückgabe und Übernahme“ (Dokument 115 des KGVM) wird bei jedem Wechsels des Pächters einer Gartenparzelle in unserer Gartenanlage sowohl dem scheidenden als auch dem neuen Pächter ausgehändigt und die Übergabe dieser Information wird in den jeweiligen Übergabe-Dokumenten (Kündigung / Niederschrift bzw. Unterpachtvertrag) festgehalten.
Ortsfeste Außenanlagen
Darunter versteht man alle baulichen Anlagen außerhalb der Gartenhütte wie: Terrassen, Pergola eventuell mit Sonnenschutz, gemauerte Grillkamine, Gartenwege, Einfriedungen sowie Pool-Anlagen einschließlich Wasseraufbereitungsanlage (soweit in einem Schacht untergebracht).
Von Bedeutung ist, dass „Ortsfeste Außenanlagen“ (sowie auch die Kulturen auf der Parzelle) nicht von der Grunderwerbsteuer betroffen sind, die bei Übernahme einer bestehenden Parzelle durch einen neuen Pächter für das Gebäude (die Gartenhütte) fällig wird.
Durch die “Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/3452-W/08 vom 22. September 2010″ wurde eine Rechtsunsicherheit die bis zu diesem Zeitpunkt bei manchen Finanzämtern gegeben war eindeutig geklärt.
Instandhaltungsbeitrag
Ein Instandhaltungsbeitrag ist gemäß § 11, Abs. 1 d) – des Kleingartengesetzes für „die Kosten der vom Generalpächter errichteten gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen“ zu entrichten.
Für den Kleingartenverein Münichholz dient der Instandhaltungsbeitrag einerseits zur Abdeckung der
Pachtgebühren für die Gemeinschaftsflächen (der Zentralverband berechnet Pacht für die Gesamtfläche der Anlage mit 60.496 m2, die von den Mitgliedern geleistete Pachtgebühr bezieht sich jedoch lediglich auf die Gesamtfläche der gepachteten Parzellen mit 44.205 m2) und andererseits zur Abdeckung der Kosten für die Pflege und den Erhalt der Gemeinschaftsanlagen (Parkplätze, Straßennetz, Abwasseranlage, Stromnetz bis zu den Verteilerkästen bei den Parzellen, bauliche Vereinsobjekte, Schrankenanlage(n), Schließanlage, Vereinswiese, Grünanlagen usw.). Davon nicht betroffen ist die Pflege der unmittelbar an die Parzellen angrenzenden Anlagenwege (bzw. Wasserrinnen wenn vorhanden), die gemäß § 8 der Gartenordnung des Landesverbandes dem Pächter übertragen ist (… rein und unkrautfrei zu halten sind).
Für den Kleingartenverein Münichholz errechnet sich der Instandhaltungsbeitrag als gleicher Anteil aus 60496 m2 geteilt durch 177 Parzellen mit 341,80 m² je Parzelle multipliziert mit € 0,25 je m² (gemäß jeweils aktuellen Gebührenblatt) und ergibt in Summe € 85,45 – je Parzelle, zahlbar einmal jährlich mit der Jahresabrechnung.
Grunderwerbssteuer
Der entgeltliche Erwerb eines Gartenhauses auf einem Pachtgrund unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Ζ. 1 GrEStG ), weil ein Gebäude auf fremden Grund gem. § 2 Abs. 2 Ζ. 2 GrEStG einem Grundstück gleichgestellt ist.
Der unentgeltliche Erwerb eines Gartenhauses auf einem Pachtgrund unterliegt der Schenkungssteuer (§ 3 SchenkStG).
Sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Erwerb eines Gartenhauses sind bis zum 15. des auf den Vertragsabschluss (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc.) zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit „Abgabenerklärung gemäß § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987“ anzuzeigen.
Wichtiger Hinweis: Die Abgabenerklärung für Erwerbsvorgänge ab 1.1.2013 ist gem. § 10 Abs. 2 GrEStG elektronisch über FinanzOnline einzubringen (durch einen Notar oder Rechtsanwalt).
Zur Anzeige ist sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber verpflichtet! Eine Kopie der Vertragsurkunde (falls vorhanden) ist der Abgabenerklärung anzuschließen (§ 1 GrEStG)
Siehe dazu auch: Grunderwerbsteuergesetz 1987 in geltender Version
Dabei ist zu beachten, dass „ortsfeste Außenanlagen“ (Terrassen, Loggia, Pool, Gartenwege, Einfriedungen, usw.) und „Kulturen“ (Bepflanzungen, Rasenanlagen, Gemüsebeete, Hochbeete usw.) nicht der Grunderwerbssteuer unterliegen. Im Kaufvertrag macht es daher Sinn den Gesamtkaufpreis nachvollziehbar auf Gebäude, ortsfeste Anlagen und Kulturen aufzuteilen. Nachvollziehbar bedeutet hier: entweder mit konkreten Rechnungen belegbar oder durch ein Sachverständigengutachten eines dafür zugelassenen Schätzgutachters belegt.
Siehe dazu auch: “Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/3452-W/08 vom 22. September 2010″
Wegen der komplexen Situation und dem Erfordernis, dass seit dem 1. Januar 2013 die Gebühren mittels Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt zu ermitteln und beim Finanzamt anzumelden sind gibt die Vereinsleitung des KGV Münichholz den dringenden Rat, dass beide Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) diese Vorgänge gemeinsam über ein und den gleichen Rechtsvertreter abwickeln.
Siehe dazu auch die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema IMMOEST.
Rechtlicher Hinweis: Die Vereinsleitung des Kleingartenvereins Münichholz weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Information um KEINE rechtsverbindliche Auskunft handelt. Die rechtliche Situation ist vom jeweiligen Individual-Fall abhängig und für Auskünfte in rechtlichen Angelegenheiten sowie für individuelle Beratung stehen folgende Einrichtungen kostenlos zur Verfügung *): Rechtsanwaltskammern, Notariatskammer. Amtstage, Justiz-Ombudsstellen, Rechtsanwaltlicher Journaldienst, bzw. kostenpflichtige Beratungen bei Rechtsanwälten und für diesen Themenkreis bevorzugt bei Notaren.
*) Siehe dazu: Help.gv – Rechtsauskunft
Ein Informationsblatt der Vereinsleitung hinsichtlich „Steuerliche Kriterien bei Parzellen- Rückgabe und Übernahme“ (Dokument 115 des KGVM) wird bei jedem Wechsels des Pächters einer Gartenparzelle in unserer Gartenanlage sowohl dem scheidenden als auch dem neuen Pächter ausgehändigt und die Übergabe dieser Information wird in den jeweiligen Übergabe-Dokumenten (Kündigung / Niederschrift bzw. Unterpachtvertrag) festgehalten.