Feuerlöscher

Bei Errichtung einer Gartenhütte mit einer bebauten Fläche von mehr als 12 m² ist ein betriebsbereiter  Handfeuerlöscher der Type G6 zum Zwecke der ersten Feuerlöschhilfe ständig und an leicht erreichbarer Stelle bereitzuhalten. Auf die erforderliche regelmäßige Überprüfung ist zu achten.

Keller

Gemäß DKGV Steyr § 6 Abs. 5 sind Keller bis zum Gesamtausmaß der bebauten und überbauten Fläche zulässig. Siehe auch Begriffsbestimmungen. 

Heizungsanlagen und Feuerstätten

Gemäß § 1 der DKGV Steyr – Begriffsbestimmungen, sind in Dauerkleingartenanlagen alle Einrichtungen und Geräte, welche flüssige, gasförmige oder feste Brennstoffe zum Betrieb benötigen untersagt (ausgenommen sind Grillkamine und Grill-Geräte für den überwiegenden Betrieb im Freien).

(Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr) Heizungsanlagen und Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von Rauch- und Abgasfängen in den Gebäuden sind nicht zulässig. Anlog dazu sind zwangsläufig auch Selchanlagen jeder Art untersagt. Bewegliche (nicht fest installierte) mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte zählen nicht zu Heizungsanlagen und Feuerstätten, erfordern aber besondere Sorgfaltspflicht des Betreibers. 

Handsender für Schrankenanlage

Je Parzelle werden maximal 2 Stück Handsender auf Wunsch des Pächters und gegen Gebühr zugeteilt. Jeder Handsender hat eine interne Kodierung, die es dem Verein ermöglicht, diesen zur jeweiligen Parzelle zuzuordnen, auch für den Fall dass der Sender widerrechtlich seinen Besitzer gewechselt hätte. Bei einem eventuellen Verkauf der Parzelle sind der/die ausgefolgten Handsender abzugeben. 

Derzeit ist nicht vorgesehen, neue Handsender auszugeben, möglicherweise wird dies aber in Verbindung mit der Mitgliederversammlung möglich sein.

Bestehende Handsender können bei Bedarf (z. B. schwache Batterie) bei der Firma „Servus Sicherheitstechnik Steyr GmbH“ in der Bahnhofstraße 15, 4400 Steyr gegen Gebühr gewartet oder ausgetauscht werden.
Der Austauschpreis für alte Handsender beläuft sich auf € 30,–, und ist nur  bei Rückgabe alter Handsender direkt bei Fa. Servus und nur mit einem Austauschschein der Vereinsleitung möglich. Das Mitglied gibt den alten Sender (mit Austauschschein) direkt bei Fa. Servus ab und bekommt den neuen Handsender ausgefolgt.

Neugeräte können ausschließlich über die Vereinsleitung bezogen werden (aktueller Preis: € 64,–).

Gartenordnung des Landesverbandes

Gemäß Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 28. März 2003 ist die Gartenordnung des Landesverbandes für den KGVM verbindlich. Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Vereinsstatuten und des Unterpachtvertrages, weshalb jedes Mitglied verpflichtet ist, auch die Bestimmungen der Gartenordnung einzuhalten.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind bei den KGVM-FAQ für Stichworte aus der Gartenordnung des Landesverbandes zum Teil stark gekürzte Inhalte (Auszug aus GO § #) zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Paragraphen zu lesen! Siehe dazu auch: Gartenordnung des Landesverbandes.

Gasgeräte

Gasgeräte sind in betriebssicheren Zustand zu erhalten und laufend auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Ortsbewegliche Gasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher zu lagern. Besondere Sorgfalt gilt dem Gasdruckschlauch zwischen der Gasflasche und dem Gasdruckregler. Dieser Schlauch ist in regelmäßigen Abständen zu tauschen, auch wenn er keine besonderen Gebrauchsspuren aufweist.
Gasflaschen sind immer abzusperren sobald sie nicht genutzt werden.

GIS für Gartenhütte?

Neue Situation ab/seit 1. Jänner 2024!

Bedingt durch die neue ORF-Haushaltsabgabe, die ab 2024 für Hauptwohnsitz-Adressen eingehoben wird, erübtigt sich dieser Abschnitt,
Nebenwohnsitze sind und andere temoräre Aufenthaltsorte sind von der Haushalsabgabe ausgenommen. 

Gartenhütten, Gesamthöhe

Die Kleingartenhütten sind (gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr) eingeschossig auszuführen. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf 4,70 m, gemessen vom künftigen Gelände, nicht überschreiten. Der Erdgeschoßfußboden darf maximal 30 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände zu liegen kommen. Bei Gebäuden in Hanglage darf talseitig, gemessen vom Urgelände, eine Gesamthöhe von 5,00 m und bergseitig eine Gesamthöhe von 4,70 m nicht überschritten werden. (siehe Erläuterungsskizze Beilage A zur DKGV Steyr und Begriffsbestimmungen).
 

Gebühren

Die Gebühren für den Kleingartenverein Münichholz gliedern sich in 7 Untergruppen und sind aus dem über die Seite “Rechtliche Grundlagen” frei zugänglichen Gebührenblatt für das jeweilige Vereinsjahr ersichtlich. Änderungen der Gebühren werden ausschließlich von der Vereinsleitung per Abstimmung und Niederschrift festgelegt.

Die Gebühren des KGVM gliedern sich in:

  • Die einmalige Gebühren beim Eintritt in den Verein (bestehend aus Förderungsbeitrag an den Landesverband Oö., der Eintrittsgebühr KGV Münichholz, den rück-erstattbaren Aufschließungskosten gemäß gültigem Unterpachtvertrag und dem Stromanschluss 400 V, falls für die Parzelle noch nicht geleistet).
  • Den laufenden Gebühren an den Zentralverband (bestehend aus Verwaltungskostenanteil und Zentralverbandsbeitrag einschließlich monatlicher Zeitung des ZV)
  • Den laufenden Gebühren an den Landesverband (bestehend aus Landesverbandsbeitrag, Rechtsberatungsbeitrag und Fachberaterbeitrag)
  • Den laufenden Gebühren an den Kleingartenverein Münichholz (bestehend aus dem Mitgliedsbeitrag)
  • Den laufenden Gebühren in Abhängigkeit von der Parzellenfläche (bestehend aus dem Pachtbeitrag, dem Instandhaltungsbeitrag mit anteiliger Pacht für Allgemeinflächen und der Grundsteuer).
  • Den laufenden Gebühren in Abhängigkeit vom Verbrauch (für Wasserzins, Kanalgebühr – jeweils je m³ und Stromkostenanteil je kWh)
  • Den Gebühren für nicht erbrachte Arbeitsleistung (gemäß Gartenordnung § 9 je nicht geleisteter Stunde von 4 Soll-Stunden)