Dauerkleingartenanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind Verbände von mindestens fünf örtlich zusammenhängenden Dauerkleingärten. Dauerkleingärten sind Grundflächen kleineren Ausmaßes (in der Regel kleiner als 500 m²), die auf Dauer für eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung oder für Zwecke der individuellen Erholung, nicht jedoch für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dauerkleingärten müssen keine eigenen Grundstücke im Sinne des Grundbuchs- und Vermessungsrechtes bilden.
Archiv der Kategorie: Inhalte KGVM-FAQ
Brandbekämpfung
Bei der Brandbekämpfung ist unbedingt folgendes zu beachten:
Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten. Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen oder durch Kühlen mit Wasser vor Entzündung schützen. Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten.
Administrator
Der Administrator dieser Homepage ist verantwortlich für die Gestaltung und für die technische Betreuung einschließlich Datensicherung. Außerdem obliegt dem Administrator die Mitgliederverwaltung innerhalb der Nutzergruppen auf der Homepage. Die aktuellen Meldungen des Administrators können auf seiner Seite eingesehen werden.
Allgemeine Ordnung
Allgemeine Ordnung (Auszug gemäß § 10 GO des Landesverbandes)
Der Gartenpächter sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft besonders das Lärmen, lautes Musizieren jeder Art (Betrieb von Lautsprechern), Singen, Pfeifen, Schießen und andere Störungen. Lautsprecher sind so einzustellen, dass sie nicht störend auf die Nachbarschaft einwirken.
Ruhezeiten:
Die Verwendung von Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten usw. ist nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in der Zeit von:
Montag bis Freitag von 07:00 bis 20:00 Uhr,
an Samstagen von 08:00 bis 16:00 Uhr,
mit Ausnahme der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gestattet.
Die Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gilt als absolute Ruhezeit.
Hinweis: Die Ruhezeiten für unseren Verein sind deckungsgleich mit den im Amtsblatt veröffentlichten Ruhezeiten gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr. Die Nichteinhaltung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird und wird gemäß dem Oö. Polizeistrafgesetz mit Geldstrafe geahndet.
Einfriedungen und Wege
Einfriedungen und Wege, Schilfmatten (Auszug gemäß §§ 5 und 2 GO des Landesverbandes)
Haupt- und Inneneinfriedungen sind in gefälliger, einheitlicher Art aus guten Baustoffen (Draht- oder Lattenzäunen) oder als lebende Hecke herzustellen. Bei Außeneinfriedungen ist das Einvernehmen mit der Vereinsleitung herzustellen. Die Wege innerhalb von Kleingartenflächen sollen der modernen Gartengestaltung Rechnung tragen und sollen nicht geschlossen betoniert werden.
Ergänzung für den KGVM:
Ergänzend zur Gartenordnung des Landesverbandes § 5 und zur DKGV Steyr § 6 Punkt 11 ist die maximale Höhe aller Einfriedungen auf 1,8 m festgelegt. Die Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass Einfriedungen insbesondere auch Hecken die festgelegte Höhe nicht überschreiten und auch nicht über die Grundgrenzen hinausragen.
Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, gemäß § 2 der Gartenordnung des Landesverbandes sind Schilfmatten ausnahmslos verboten.
Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden.
Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten. Schäden oder Störungen an elektrischen Anlagen des Vereines sind unverzüglich der Vereinsleitung zu melden.
Brandschutzordnung
Brandschutzordnung, (BSO) des KGVM
Die BSO ist Bestandteil der Gartenordnung und ist seit dem 17. März 2005 in jeweils aktueller letzter Version für den KGVM verbindlich.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die im Zusammenhang mit der BSO wiedergegebenen Inhalte zum Teil stark gekürzte zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Abschnitt zu lesen! Siehe Link zur BSO
Die Brandschutzordnung (BSO) gibt allen Vereinsangehörigen wichtige Hinweise darüber, wie sie sich in der Gartenanlage zu verhalten haben, damit ein sicherer Ablauf gewährleistet ist, Gefährdung von Gesundheit und Eigentum vermieden wird und folgenschwere Schäden durch Brände verhindert werden.
VERANTWORTLICHKEIT und ZUSTÄNDIGKEIT im BRANDFALL (Sicherheitsrichtlinien im Falle eines Brandes).
Die Vorsorge für den betriebstechnischen Brandschutz und die Veranlassung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz und zur Sicherung von Sachwerten obliegt grundsätzlich der Vereinsleitung (VL).
Alle Vereinsmitglieder bzw. Besucher der Kleingartenanlage Münichholz sind verpflichtet, den Weisungen der Vereinsleitung unverzüglich nachzukommen. Darüber hinaus sind alle verpflichtet, der VL alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit sofort bekannt zu geben.
Bauliche Anlagen
Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr
In Dauerkleingartenanlagen dürfen nur bauliche Anlagen errichtet werden, die ausschließlich für die widmungsgemäße Nutzung der Dauerkleingärten oder Gemeinschaftsanlagen (gemäß §§ 2, 3 und 4) bestimmt sind.
BAWAG Vereinskonto
ACHTUNG!
unser alte Konto bei der BAWAG wird mit Jahreswechsel 2013/14 eingestellt,
unsere neue Bankverbindung ist bei der Uni-Credit Group Bank Austria,
sie dazu den Beitrag:
Bitte möglichst umgehend die Daueraufträge ändern.
(Das alte Konto bei der BAWAG wird für einen möglichst reibungslosen Übergang für einige Wochen (bis Ende März 2014) parallel zum neuen Konto geführt.)
Bitte bei allen Zahlungen immer die Parzellennummer anführen!
Einfriedungen gemäß DKGV Steyr
Einfriedungen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind bauliche Begrenzungen der eigenen Gartenparzelle zum Nachbar oder zum Aufschließungsweg hin bzw. der Vereinsparzelle an der Grundgrenze zur jeweiligen Nachbarliegenschaft. Bepflanzungen jeder Art sind in einer Gartenordnung zu regeln. Einfriedungen (Auszug … Weiterlesen