Für die Anmeldung als Benutzer auf der Homepage siehe die Seite des Administrators.
Für die Anmeldung beim Kleingartenverein Münichholz siehe “Warteliste für neue Mitglieder“.
Dauernde Bewohnung des Kleingartens (Auszug gemäß § 1 GO des Landesverbandes) Kleingartenparzellen dürfen nur zu dem hierfür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung des Kleingartens als Jahreswohnung ist verboten. KGVM interner Hinweis: Eine vorübergehende Bewohnung ist geduldet, es kann davon jedoch … Weiterlesen
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Auszug gemäß § 5 der Statuten des KGVM.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Auszug gemäß § 8 der Statuten des KGVM
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Kündigung des Unterpachtvertrages eines Mitgliedes durch den Generalpächter. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Vereinsleitung. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein ist diese dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung erlischt die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgung etc.)
Bebaute Fläche, überbaute Flächen, Wetterschutz, Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr.
Das Ausmaß der bebauten Fläche von Kleingartenhütten in den einzelnen Dauerkleingärten darf nicht mehr als 35 m² betragen. Alle überbauten Flächen, wie Vordächer, Schutzdächer, überdachte Terrassen, Freisitze, und dergleichen sind, sofern sie nur an zwei Seiten mit einem durchsichtigen Wetterschutz versehen werden, der bebauten Fläche nicht anzurechnen. Das Ausmaß der bebauten und überbauten Fläche darf aber in Summe nicht mehr als 45 m² betragen.
DKGV Steyr § 6, bebaute Fläche, überbaute Flächen, Wetterschutz, Vordächer, Schutzdächer, überdachte Terrassen, Freisitze, Ausmaß
Als Kleingartenverein sind wir einerseits ein Mitglied des “Landesverband der Kleingärtner Oberösterreich”, der derzeit 44 Vereine betreut und andererseits haben wir den “Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs” als unseren Grundeigentümer. Siehe dazu auch die Übersichtsseite Dachorganisationen.
Die eigenmächtige Übertragung des Gartenbenützungsrechtes an Dritte ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Vereinsvorstandes des Kleingartenvereines ist rechtsungültig und wird nicht anerkannt. Will ein Mitglied seinen Kleingarten aufgeben, ist dies der Vereinsleitung schriftlich bekannt zu geben und es ist dazu zwingend die Vorgehensweise bei Parzellenwechsel gemäß Beschluss der Vereinsleitung vom 31. Mai 2007 einzuhalten.
Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf gekennzeichneten Parkflächen außerhalb der Einfriedungen zulässig. Innerhalb der Anlage gilt ein generelles Parkverbot. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Sperrflächen oder Umkehrplätzen ist nicht zulässig. Einspurige KFZ sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen.
Die Parkplätze auf den gekennzeichneten Parkflächen sind sehr limitiert, es gibt keine Dauerparkplätze und kein Recht auf einen bestimmten Parkplatz. KFZ Anhänger und Wohnwägen auf gekennzeichneten Parkplätzen werden nur für die dringen kürzest mögliche Zeit geduldet.
Zur Vermeidung von Lenkererhebungen durch die Behörde bei vermutetem Missbrauch durch Nicht-Mitglieder ersuchen wir um Nennung der KFZ-Kennzeichen (maximal 2 Kennzeichen je Parzelle).
Der Begriff Arbeitsobmann wurde durch den Begriff Servicedienste ersetzt.