Schrankenanlage

Die Schrankenanlage an der Nordspange funktioniert sehr einfach! Bitte den Mitgliederschlüssel anstecken, leicht nach rechts drehen, zurück und abziehen, dann geht der Balken selbstständig auf. Nach etwa 10 Sekunden nachdem der Lichtschranken durchfahren ist geht der Balken selbstständig wieder zu! Mit dem Handsender kann der Schranken aus einer Entfernung von bis zu 5 Metern durch Betätigung des entsprechenden Tasters geöffnet werden; der Schranken schließt nach der Durchfahrt automatisch wie oben beschrieben.

Achtung: Bei eventuellen Störungen an der Schrankenanlage nicht selbst Hand anlegen, sondern umgehend die  Vereinsleitung verständigen! Den Balken auf keinen Fall „von Hand“ bewegen.

Eine einfachere Ausführung einer Schrankenanlage existiert im nordöstlichen Bereich der Gartenanlage, bei der Einfahrt im Bereich der Parzelle 172 und 173. Diese Anlage kann nur mit dem Vereinsschlüssel bedient werden und ersetzt den früheren umlegbaren Steher. Bei starkem Schneefall ist es möglich, dass der Schranken wegen Beeinträchtigung der Lichtschranke nicht wieder schließt. Dies stellt keine unmittelbare Gefahr dar, wird aber bei geeignetem Zeitpunkt behoben. Die Benutzung für beide Schrankenanlagen erfolgt auf eigene Gefahr, die Benutzung durch Kinder (mittels Vereinsschlüssel oder per Handsender oder als Turngerät) ist strikt untersagt!

Schulungsveranstaltungen

Die Mitglieder, besonders die neu beigetretenen, sind im eigenen Interesse verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Siehe auch: Sachkundenachweis!

Sicherheit für Kinder in der Anlage

Unabhängig davon, ob sich Kinder auf der eigenen Parzelle, oder sich irgend sonst wo in der Anlage aufhalten, liegt die Aufsichtspflicht und damit Verantwortung beim jeweiligen Erziehungsbeauftragten. Ganz besonders zu beachten ist, dass alle Verkehrsflächen außerhalb der durch Zaun und Tore eingegrenzten Anlage (insbesondere die Parkflächen) auch von vereinsfremden Fahrzeughaltern benutzt werden und ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder darstellen. Innerhalb der Anlage gilt für alle Privatfahrzeuge und Zustelldienste „SCHRITTGESCHWINDIGKEIT“ und absoluter Vorrang für Kinder und Fußgänger.

ACHTUNG: Es ist auch mit Einsatzfahrzeugen zu rechnen!

Besondere Sorgfalt gilt auch für Kinder, die auf der Vereinswiese spielen. Unabhängig davon ob Aufsichtspersonen anwesend sind oder nicht liegt letztlich die Verantwortung beim zuständigen Erziehungsberechtigten. Die Ruhezeiten gemäß § 10 der Gartenordnung sind auch für den Aufenthalt auf der Vereinswiese zu beachten (lautes Lärmen vermeiden, ein generelles Spielverbot kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden). Für eventuelle Schäden, die von Kindern entweder an der Vereinsanlage oder in fremden Gärten verursacht werden, sind die Eltern haftbar (siehe auch § 8 der Gartenordnung).

Parkplätze des Kleingartenvereins

Unsere Gartenanlage ist in erster Linie als Erholungsanlage gedacht und die vom Zentralverband gepachteten Flächen dienen bevorzugt der Erholung. Zwangsläufig kann unserer Anlage daher nicht die Funktion eines “Park und Ride” Parkplatzes erfüllen und mit 105 Parkplätzen bieten wir im Vergleich zu anderen Gartenvereinen sehr großzügige Abstellmöglichkeiten. Gleichzeitig bedeuten 105 Abstellplätze für 177 Pächter ab auch lediglich knapp 60 % Abdeckung.

Leider ist immer wieder zu beobachten, dass einzelne Parzellen alleine für sich schon 3 bis 4 Parkplätze für den Pächter, Partner(in) und Kinder und vielleicht auch noch Gäste beanspruchen, was zwangsläufig dazu führt dass die gebotenen Parkmöglichkeiten schnell ausgeschöpft sind.

Wir ersuchen daher speziell in der Hochsaison und an typisch besonders stark frequentierten Tagen (wie: Muttertag, Donnerstag-Feiertage, Ostern usw.) gesammelt anzureisen und auch alternative Möglichkeiten wie Bus, Fahrrad oder Fußmarsch einzubeziehen.

Überdachungen

Überdachungen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) in Dauerkleingartenanlagen sind Schutzdächer mit einem festen Baustoff unabhängig der Festigkeit und der brandschutztechnischen Beschaffenheit. Nicht als Überdachung im Sinne der Verordnung sind mit Sonnenschutz – Markisen (bzw. Stoffe als Eindeckungen) oder natürliche Bepflanzungen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Gemäß § 4 der Statuten des KGVM gliedern sich die “Rechte und Pflichten der Mitglieder” wie folgt:

a)  Recht, die gemeinsamen statutarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Nutzungsrechte an der zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Einzel- oder Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.

b)  Für ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme in allen Vereinsversammlungen, Möglichkeit sich vertreten zu lassen (Vollmacht!); aktives  und passives Wahlrecht für alle Vereinsämter; schriftliches und mündliche Beschwerderecht bei der Vereinsleitung.

c)  Pflicht, den Kleingarten im Sinne der Statuten und  Gartenordnung ordentlich zu bewirtschaften, das Ansehen, sowie die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.

d)  Verpflichtung die Statuten,  die Gartenordnung , die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, und die Weisungen der Leitungsorgane zu befolgen.

e)  Beitragsleistungen an den Verein (von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossenen), an den Landesverband und Zentralverband, sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder sonstigen Einhebungen im Interesse des Vereines sind fristgerecht zu entrichten.

Ein Übersichtsblatt der aktuellen Gebühren für den KGVM ist dem Download Bereich zu entnehmen siehe: KGVM Gebühren Übersichtsblatt.

f)  Vorübergehende Pflege und Bewirtschaftung durch Fremde (nicht Vereinsangehörige oder anderes Vereinsmitglied) nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Vereinsleitung (schriftliches Ansuchen mit entsprechender Begründung!).

g)  Zulassung einer Anpassung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens, wenn im allgemeinen Vereinsinteresse eine Änderung erforderlich wird (gegen angemessene Entschädigung).

h)  Jedes Mitglied ist auch angehalten, den Funktionären der Vereinsleitung oder einem von ihr bestellten Organ das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der darauf befindlichen Baulichkeiten zu gestatten.

i)  Zur Pflege von Gemeinschaftsanlagen (sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Vereinsanlagen und Einrichtungen) hat jedes Mitglied beizutragen.

j)  Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die Schädlingsbekämpfung nach besten Kräften vorzunehmen und die hierzu vom Verein getätigten Maßnahmen zu fördern bzw. zu dulden.

Stützmauern

Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und dgl. (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr) sind nur im unbedingt erforderlichen Umfang zulässig.

Unterkellerungen

Gemäß § 1 der DKGV Steyr, Begriffsbestimmungen sind Unterkellerungen (Auszug) in Dauerkleingartenanlagen – massive Baukörper, welche außerhalb der Gartenhütten nur unterhalb des Gartenniveaus zulässig sind.

Parzellenregister

Siehe dazu das Parzellen-Verzeichnis unter der Menüebene Parzellen. Dort findet man das aktuelle Verzeichnis aller Parzellen mit dem Namen der Pächter. Die Tabelle kann nach den einzelnen Spalten sortiert werden und die Standardanzeige kann von 10 Zeilen pro Seite auf bis zu 100 Zeilen pro Seite erhöht werden. Aus der Spalte FUNKTION sind die Funktionäre unseres Vereines, wo erforderlich mit der Telefonnummer ersichtlich. Besonders hilfreich kann die SUCH-FUNKTION bei der Suche nach bestimmten Namen, Parzellen oder Funktionen sein.

Sachkundenachweis

Für alle Mitglieder ist es gemäß Unterpachtvertrag vertraglich verpflichtend, den so genannten „SACHKUNDE Nachweis“ für den Umgang mit Pflanzenschutz, Rechtsvorschriften, Schädlingskunde, Erste Hilfe bei Vergiftungen, usw. zu erwirken. Im Regelfall finden diese Seminare einmal jährlich in Linz statt und sind kostenpflichtig. Termine und Veranstaltungsort werden sobald vom Landesverband festgelegt im  Kalender eingetragen.