Pächter-Verzeichnis

Die aktuellen Pächter können dem Parzellen-Verzeichnis unter der Menüebene Parzellen entnommen werden.
Dort findet man das
aktuelle Verzeichnis aller Parzellen mit dem Namen der Pächter. Die Tabelle kann nach den einzelnen Spalten sortiert werden und die Standardanzeige kann von 10 Zeilen pro Seite auf bis zu 100 Zeilen pro Seite erhöht werden. Aus der Spalte FUNKTION sind die Funktionäre unseres Vereines, wo erforderlich mit der Telefonnummer ersichtlich. Besonders hilfreich kann die SUCH-FUNKTION bei der Suche nach bestimmten Namen, Parzellen oder Funktionen sein.

Meldepflicht für Bauvorhaben und bauliche Veränderungen

Sämtliche Bauvorhaben und baulichen Veränderungen auf der eigenen Parzelle, sind der Vereinsleitung mit einer Skizze und vor der Durchführung anzuzeigen. Auch wenn die bei uns gültige Dauerkleingartenverordnung der Stadt Steyr großzügigere Grenzwerte als das ursprüngliche Dauerkleingartengesetz ausweist, sind diese Maße und Vorgaben als absolute Grenzwerte zu betrachten und bindend einzuhalten.

Bei Überschreitungen jeder Art wird die Baubehörde durch Einzelprüfungen am Objekt mit anschließendem amtlichem Bescheid aktiv. Die Vereinsleitung ist nur angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen an das Mitglied weiterzuleiten und fungiert nicht als Baupolizei. Anbauten, Ergänzungen, Umbauten bzw. neue Gartenhütten sind so zu planen, dass sie sich harmonisch in das Bild der bestehenden Anlage einfügen. Dies betrifft besonders die Gestaltung der Außenverkleidung, der Dächer und der Eindeckung.
Unbefugtes bauen kann zu einem Abbruchbescheid durch die Baubehörde führen!

Mitgliederversammlung

Gemäß § 12 der Statuten des KGVM ist die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens alle 3 Jahre durch den Obmann/ Obfrau einzuberufen. Mindestens 21 Tage vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, eine Viertelstunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit.
Die Abstimmungen erfolgen entweder mittels Stimmzettel oder durch Handheben. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder Vereinsauflösung (§ 18) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Kompostierung

Die Kompostierung von Abfällen ist (gemäß Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes) empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.

KGVM

Die Abkürzung KGVM steht für KleinGartenVerein Münichholz

Kennzeichnungspflicht für Gasflaschen

Parzellen in welchen Gasflaschen gelagert sind, müssen deutlich sichtbar mit einem „GELBEN PUNKT“ (Durchmesser 3-4 cm) in der Nähe des Garteneinganges gekennzeichnet sein (Erfordernis für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Steyr).

Leitungsorgan

Das Leitungsorgan (Auszug gemäß § 13 der Statuten des KGVM):

Das Leitungsorgan, das alle 3 Jahre entsprechend den von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten gewählt wird, besteht aus:

  • Dem/der Obmann/Obfrau und einem oder 2 Stellvertretern/innen.
  • Dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
  • Dem/der Kassier/in und dessen Stellvertreter/in,
  • Sowie dem/der Fachberater/in und dessen Stellvertreter/in.

Der Verein wird nach innen und nach außen durch den Obmann/Obfrau, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter/innen, vertreten.

Mitgliedschaft

Auszug aus § 3 der Statuten des KGVM (Mitgliedschaft, Unterpachtvertrag, Tod des Unterpächters)

Der Verein besteht aus: Ordentlichen Mitgliedern, Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und handlungsfähige Person werden, wenn dieselbe die Unterpachtrechte an einer Gartenparzelle erwirbt. Sie sonstige Grundvoraussetzungen für die Mitgliedschaft können dem Beitrag: “Warteliste für neue Mitglieder“ entnommen werden. Die Mitgliedschaft wird – unter der Voraussetzung dass die Vereinsleitung zustimmt – durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder durch eine Beitrittserklärung erworben. Die Vereinsleitung hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. Das Mitglied hat die Annahme der Statuten mit zugehörigen Anlagen zu bescheinigen und geht die Verpflichtung zur Einhaltung derselben ein.

Ergänzung: Eine nachträgliche Anschreibung des Ehepartners/Lebensgefährten auf bereits bestehende Unterpachtverträge ist möglich. Dadurch ergibt sich automatisch eine Gleichberechtigung bei Übernahme (Notar und Finanzamt, keine € 80,- Förderbeitrag). Es ist lediglich eine formelle Ergänzung mit Zustimmung des eigentlichen Mitgliedes und der Annahme durch die Vereinsleitung erforderlich. Siehe auch die Seite Formulare für den Download allgemein zugänglicher Dokumente und Formulare des KGVM.

Gemäß Beschluss der Vereinsleitung vom 4. Dezember 2003 ist die zweite eingeschriebene Person kein Mitglied!

Kraftstrom Nutzung

Zur Nutzung von Kraftstrom (Anschluss der elektrischen Ausrüstung an alle drei Automaten oder Sicherungen im Verteiler) ist ein Pächter berechtigt, wenn die Gebühr für „Stromanforderung 400 V“ (früher 380 V), in Höhe von derzeit € 193,- entrichtet wurde (selbst, oder durch einen Vorpächter).

Ob Kraftstrom für die Installation auf einer Parzelle benötigen wird erkennt man daran, dass alle Geräte nur dann uneingeschränkt funktionieren, wenn alle 3 Automaten eingeschaltet sind.

Die Nutzung von Kraftstrom ist gegeben, wenn mehr als ein Sicherungsautomat für den normalen Betrieb der elektrischen Anlage eingeschaltet sein muss! Dabei ist es völlig nebensächlich, ob auch typische Geräte welche einen mehrphasigen Anschluss erfordern (wie: ein E-Herd mit Backröhre, Saunaofen, Kraftsteckdose, Durchlauferhitzer usw.) installiert sind oder nicht.