Kraftstrom Nutzung

Zur Nutzung von Kraftstrom (Anschluss der elektrischen Ausrüstung an alle drei Automaten oder Sicherungen im Verteiler) ist ein Pächter berechtigt, wenn die Gebühr für „Stromanforderung 400 V“ (früher 380 V), in Höhe von derzeit € 193,- entrichtet wurde (selbst, oder durch einen Vorpächter).

Ob Kraftstrom für die Installation auf einer Parzelle benötigen wird erkennt man daran, dass alle Geräte nur dann uneingeschränkt funktionieren, wenn alle 3 Automaten eingeschaltet sind.

Die Nutzung von Kraftstrom ist gegeben, wenn mehr als ein Sicherungsautomat für den normalen Betrieb der elektrischen Anlage eingeschaltet sein muss! Dabei ist es völlig nebensächlich, ob auch typische Geräte welche einen mehrphasigen Anschluss erfordern (wie: ein E-Herd mit Backröhre, Saunaofen, Kraftsteckdose, Durchlauferhitzer usw.) installiert sind oder nicht.

Nebengebäude

Gemäß § 6 der DKGV Steyr ist je Dauerkleingarten lediglich ein Nebengebäude (Gerätehütte) im Ausmaß von maximal bis zu 5,00 m² bebauter Fläche und einer gesamten Gebäudehöhe bis 2,50 m zulässig. Ein solches Nebengebäude ist der bebauten/überbauten Fläche von maximal 45 m² (Abs. 5) anzurechnen.

Kleintierhaltung

Kleintierhaltung, gemäß Auszug aus GO § 7 des Landesverbandes:

Besitzer von Kleintieren haben die Vorschriften der Fachgruppe einzuhalten. Das Halten von Großtieren, wie Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Schweine usw. ist in Kleingartenanlagen der Städte verboten.

Eine Kleintierhaltung darf über den Rahmen des Eigenbedarfes und der gesicherten Futtergrundlage nicht hinausgehen.

Kennzeichnung der Parzellen

Alle Parzellen sind vom Zugang zur Parzelle leicht ersichtlich mit der zugewiesenen Parzellennummer zu kennzeichnen.

NOTRUF Nummern

Die wichtigsten Notrufnummern sind:

  RETTUNG = 144    FEUERWEHR = 122    POLIZEI = 133 

Eine Zusammenfassung dieser und weiterer Notrufnummern ist unter der Menüebene Info-Bereich zu finden.

Meldepflicht für Straßenfeste

Straßenfeste sind eine Bereicherung für den Kontakt zwischen den Mitgliedern und sehr willkommen. Es gilt jedoch grundsätzlich Meldepflicht (entweder Zettel in den Briefkasten, beim Sprechtag, oder Meldung an einen Funktionär).
Es gelten die Bestimmungen für die Ruhezeiten, Ausnahmen davon bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung durch die Vereinsleitung und auch nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten!

Gerne nehmen wir Straßenfeste auch in den Kalender der Homepage auf. 

Leinenpflicht für Hunde

Das Halten von Ketten- und Wachhunden ist  gemäß § 7 GO des Landesverbandes generell verboten.
Hunde müssen so gehalten werden, dass jede Belästigung  und Gefährdung der Nachbarn vermieden wird. Die Hunde dürfen in den Anlagen nicht frei herumlaufen und sind stets an der Leine zu führen bzw. mit Maulkörben zu versehen.

Lagerung von Gasflaschen (innerhalb von Parzellen)

Das Aufstellen von Gasbehältern aller Größen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das umgebende Niveau liegt (abgesenkte Wohnräume, Keller) ist aus Sicherheitsgründen verboten. Ebenso ist das Aufstellen von Gasbehältern in und unmittelbar neben Treppen, Abgängen, Durchgängen und Ausfahrten ohne entsprechende Brandschutzabdeckung untersagt. Die maximale Lagermenge für Gas ist mit 33 kg je Parzelle begrenzt. Siehe auch Brandschutzordnung.

Grünschnittcontainer

Der Grünschnittcontainer ist ausschließlich für biologisch abbaubare „PLANZLICHE“ Gartenabfälle vorgesehen. Restmüll, Plastiksäcke oder auch verkochte Speisereste haben im Grünschnittcontainer NICHTS verloren. Der Platz im Umfeld der  Grünschnittcontainer ist sauber zu halten, eventuell am Weg zum Container verlorenes Material ist selbstverständlich wieder einzusammeln.

Gartenhütten

Gartenhütten in Dauerkleingartenanlagen sind gemäß Auszug aus § 1 der DKGV Steyr (Begriffsbestimmungen) Gebäude auf den jeweiligen Gartenparzellen und dienen dem vorübergehenden Aufenthalt der Gartenbenützer. Größe und Höhe der Gebäude sind im § 6 der DKGV Steyr definiert.