Die Kleingartenhütten sind (gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr) eingeschossig auszuführen. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf 4,70 m, gemessen vom künftigen Gelände, nicht überschreiten. Der Erdgeschoßfußboden darf maximal 30 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände zu liegen kommen. Bei Gebäuden in Hanglage darf talseitig, gemessen vom Urgelände, eine Gesamthöhe von 5,00 m und bergseitig eine Gesamthöhe von 4,70 m nicht überschritten werden. (siehe Erläuterungsskizze Beilage A zur DKGV Steyr und Begriffsbestimmungen).
Internet Explorer richtig einstellen
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Kalender
Die jeweils aktuellen Termine für den KGVM sind aus der Menüebene Kalender ersichtlich.
Heimkino auf der Vereinsterrasse
Die TV Veranstaltungen auf der Vereinsterrasse sind während der sportlichen Groß-Ereignisse der letzten Zeit gut angekommen. Wir wollen daher bei Bedarf diese Veranstaltung wieder anbieten. Allerdings ist die erforderliche Betreuungsaufwand nicht unerheblich und freiwillige Helfer für einzelne Abende sind gerne willkommen.
Für besondere Ereignisse wie z. B. Fußball EM oder WM richten wir jeweils eine eigene Programmseite auf der Homepage ein aus der ersichtlich ist, welche Sendungen vom Verein angeboten werden.
Formulare
Im „Info-Bereich“ für unsere Mitglieder auf der Seite Formulare stehen einige wichtige Dokumente und Standardformulare unsres Kleingartenvereines im PDF Format zur Verfügung.
In einer späteren Ausbaustufe (nicht vor Herbst 2013) ist geplant, auch interaktive Formulare für Meldungen an die Vereinsleitung (z. B. Daten Änderung) und in der weiteren Folge auch für die Übermittlung der Verbrauchsdaten einzurichten.
Gerätehütten
Gerätehütten sind gemäß § 1 der DKGV Steyr (Begriffsbestimmungen) Nebengebäude in Dauerkleingartenanlagen. Es sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, welche der Lagerung von Gartengeräten und sonstigen Utensilien für die Pflege und Nutzung des Kleingartens dienen.
Je Dauerkleingarten ist lediglich ein Nebengebäude (Gerätehütte) im Ausmaß von maximal bis zu 5,00 m² bebauter Fläche und einer gesamten Gebäudehöhe bis 2,50 m zulässig. Ein solches Nebengebäude ist der bebauten/überbauten Fläche von maximal 45 m² anzurechnen.
Gemeinschaftsarbeit gemäß § 9
Gemeinschaftsarbeit, Servicedienste (Auszug gemäß § 9 GO des Landesverbandes)
Der Gartenpächter ist verpflichtet, bei der Schaffung und Ausgestaltung der Gemeinschaftsanlagen oder sonstiger wichtiger Arbeiten durch freiwillige Arbeitsstunden über Aufforderung der Vereinsleitung tätig mitzuwirken. Im Falle persönlicher Verhinderung oder Unterlassung einer Ersatzstellung ist eine von der Vereinsleitung festzusetzende Entschädigung an die Vereinskasse zu erlegen. Der Pächter kann seine Arbeitsleistung ersatzweise auch durch ein anderes Mitglied des KGVM erbringen lassen (unbedingt vorher mit dem Servicedienst abzusprechen!). Die Verweigerung der Arbeits- und Entschädigungsleistung kann mit der Ausschließung aus dem Verein und der Aufkündigung des Pachtvertrages geahndet werden.
Für den KGVM sind 4 Stunden je Parzelle und Jahr festgelegt. Die Entschädigung an die Vereinskasse für nicht geleistete Arbeitsstunden ist mit € 10,- je Stunde festgesetzt. Die notwendigen Arbeiten in der Anlage werden von den Servicediensten erfasst und im Schaukasten beim Geräteschuppen angeboten, bzw. zu erfragen. Siehe auch: Seite der Servicedienste.
Gäste
Gäste sind gerne und herzlich in unserer Anlage willkommen. Wir ersuchen aber auch darum, die Gäste auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass unsere Parkmöglichkeiten beschränkt sind und daher möglichst gesammelt und ideal: gemeinsam mit dem Pächter anreisen. Siehe auch „Parkplätze des Kleingartenvereins“. Anzumerken ist aber auch noch, dass eventuelles Fehlverhalten von Gästen (oder auch von Familienmitgliedern) dem Verhalten des Pächters gleichzustellen ist! Siehe dazu: Ausschließung, Kündigung, gemäß Punkt 6 der Statuten.
Flucht- und Verkehrswege
Flucht- und Verkehrswege, sowie die gekennzeichneten Zufahrten und Aufstellungsflächen für Einsatzfahrzeuge dürfen nicht behindert oder verstellt werden und sind dauerhaft freizuhalten.
Förderbeitrag
Der Förderbeitrag in Höhe von derzeit € 80,- wird von jedem neuen Mitglied des Kleingartenvereines eingehoben wird ohne Abzug als nicht rückerstattbarer Betrag an den Landesverband Oberösterreich überwiesen.