Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen.

Wie bereits in mehreren Aussendungen festgehalten wurde, ist das Befahren der Anlage ganzjährig auf fixe Zeiten und ausschließlich für Liefertätigkeiten (und nur für die tastsächliche Dauer der Beladung und Entladung!) beschränkt. Es gilt ein generelles Nachtfahrverbot, ein generelles Einfahrverbot an Sonntagen und Feiertagen, sowie ein generelles Parkverbot innerhalb der Absperrungen. Unabhängig von den Einfahrtszeiten ist das Befahren der Anlage mit einspurigen Kraftfahrzeugen generell untersagt!

Bei Einfahrt in die Anlage ist darauf zu achten, dass möglichst der zugehörige Hauptweg für die Einfahrt genutzt wird und Durchzugsverkehr auf den Querwegen vermieden wird. Mit Beschluss der Vereinsleitung vom 17. Mai 2005 sind diese Einfahrtszeiten wie folgt festgesetzt:

Montag bis Samstag jeweils von
7:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr
.

Die Tore sind unmittelbar nach den Ein- oder Ausfahren für Ladetätigkeiten immer (und zu jeder Jahreszeit) SOFORT zu schließen (offen lassen bis zur nächsten Ein- oder Ausfahrt ist unzulässig!) Gleiches gilt für die Geh-Türen.

Dauerkleingartenanlagen

Dauerkleingartenanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind Verbände von mindestens fünf örtlich zusammenhängenden Dauerkleingärten. Dauerkleingärten sind Grundflächen kleineren Ausmaßes (in der Regel kleiner als 500 m²), die auf Dauer für eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung oder für Zwecke der individuellen Erholung, nicht jedoch für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dauerkleingärten müssen keine eigenen Grundstücke im Sinne des Grundbuchs- und Vermessungsrechtes bilden.

Brandbekämpfung

Bei der Brandbekämpfung ist unbedingt folgendes zu beachten:

Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten. Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen oder durch Kühlen mit Wasser vor Entzündung schützen. Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten.

Administrator

Der Administrator dieser Homepage ist verantwortlich für die Gestaltung und für die technische Betreuung einschließlich Datensicherung. Außerdem obliegt dem Administrator die Mitgliederverwaltung innerhalb der Nutzergruppen auf der Homepage. Die aktuellen Meldungen des Administrators können auf seiner Seite eingesehen werden.

Allgemeine Ordnung

Allgemeine Ordnung (Auszug gemäß § 10 GO des Landesverbandes)

Der Gartenpächter sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft besonders das Lärmen, lautes Musizieren jeder Art (Betrieb von Lautsprechern), Singen, Pfeifen, Schießen und andere Störungen. Lautsprecher sind so einzustellen, dass sie nicht störend auf die Nachbarschaft einwirken.

Ruhezeiten:

Die Verwendung von Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten usw. ist nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in der Zeit von:

Montag bis Freitag von 07:00 bis 20:00 Uhr,

an Samstagen von 08:00 bis 16:00 Uhr,

mit Ausnahme der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gestattet.

Die Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gilt als absolute Ruhezeit.

Hinweis: Die Ruhezeiten für unseren Verein sind deckungsgleich mit den im Amtsblatt veröffentlichten Ruhezeiten gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr. Die Nichteinhaltung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird und wird gemäß dem Oö. Polizeistrafgesetz mit Geldstrafe geahndet.

Einfriedungen und Wege

Einfriedungen und Wege, Schilfmatten (Auszug gemäß §§ 5 und 2 GO des Landesverbandes)

Haupt- und Inneneinfriedungen sind in gefälliger, einheitlicher Art aus guten Baustoffen (Draht- oder Lattenzäunen) oder als lebende Hecke herzustellen. Bei Außeneinfriedungen ist das Einvernehmen mit der Vereinsleitung herzustellen. Die Wege innerhalb von Kleingartenflächen sollen der modernen Gartengestaltung Rechnung tragen und sollen nicht geschlossen betoniert werden.

Ergänzung für den KGVM:

Ergänzend zur Gartenordnung des Landesverbandes § 5 und zur DKGV Steyr § 6 Punkt 11 ist die maximale Höhe aller Einfriedungen auf 1,8 m festgelegt. Die Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass Einfriedungen insbesondere auch Hecken die festgelegte Höhe nicht überschreiten und auch nicht über die Grundgrenzen hinausragen.

Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, gemäß § 2 der Gartenordnung des Landesverbandes sind Schilfmatten ausnahmslos verboten.

Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden.
Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten. Schäden oder Störungen an elektrischen Anlagen des Vereines sind
unverzüglich der Vereinsleitung zu melden.

Brandschutzordnung

Brandschutzordnung, (BSO) des KGVM

Die BSO ist Bestandteil der Gartenordnung und ist seit dem 17. März 2005 in jeweils aktueller letzter Version für den KGVM verbindlich.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die im Zusammenhang mit der BSO wiedergegebenen Inhalte zum Teil stark gekürzte zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Abschnitt zu lesen! Siehe Link zur BSO

Die Brandschutzordnung (BSO) gibt allen Vereinsangehörigen wichtige Hinweise darüber, wie sie sich in der Gartenanlage zu verhalten haben, damit ein sicherer Ablauf gewährleistet ist, Gefährdung von Gesundheit und Eigentum vermieden wird und folgenschwere Schäden durch Brände verhindert werden.

VERANTWORTLICHKEIT und ZUSTÄNDIGKEIT im BRANDFALL (Sicherheitsrichtlinien im Falle eines Brandes).

Die Vorsorge für den betriebstechnischen Brandschutz und die Veranlassung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz und zur Sicherung von Sachwerten obliegt grundsätzlich der Vereinsleitung (VL).

Alle Vereinsmitglieder bzw. Besucher der Kleingartenanlage Münichholz sind verpflichtet, den Weisungen der Vereinsleitung unverzüglich nachzukommen. Darüber hinaus sind alle verpflichtet, der VL alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit sofort bekannt zu geben.

Bauliche Anlagen

Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr

In Dauerkleingartenanlagen dürfen nur bauliche Anlagen errichtet werden, die ausschließlich für die widmungsgemäße Nutzung der Dauerkleingärten oder Gemeinschaftsanlagen (gemäß §§ 2, 3 und 4) bestimmt sind.

Einfriedungen gemäß DKGV Steyr

Einfriedungen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind bauliche Begrenzungen der eigenen Gartenparzelle zum Nachbar oder zum Aufschließungsweg hin bzw. der Vereinsparzelle an der Grundgrenze zur jeweiligen Nachbarliegenschaft. Bepflanzungen jeder Art sind in einer Gartenordnung zu regeln.

Einfriedungen (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr):

Einfriedungen innerhalb der Dauerkleingartenanlage dürfen nicht über 1,50 m hoch sein und sollen in der Regel nicht aus undurchsichtigem Baumaterial bestehen. Einfriedungen an der Grenze der Dauerkleingartenanlage dürfen nicht höher als 2,00 m ausgeführt werden. Vereinsintern sind für den KGVM generell 1,80 m festgelegt.