Das Aufstellen von Gasbehältern aller Größen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das umgebende Niveau liegt (abgesenkte Wohnräume, Keller) ist aus Sicherheitsgründen verboten. Ebenso ist das Aufstellen von Gasbehältern in und unmittelbar neben Treppen, Abgängen, Durchgängen und Ausfahrten ohne entsprechende Brandschutzabdeckung untersagt. Die maximale Lagermenge für Gas ist mit 33 kg je Parzelle begrenzt. Siehe auch Brandschutzordnung.