Das Halten von Ketten- und Wachhunden ist gemäß § 7 GO des Landesverbandes generell verboten.
Hunde müssen so gehalten werden, dass jede Belästigung und Gefährdung der Nachbarn vermieden wird. Die Hunde dürfen in den Anlagen nicht frei herumlaufen und sind stets an der Leine zu führen bzw. mit Maulkörben zu versehen.