Gemäß § 4 der Statuten des KGVM gliedern sich die “Rechte und Pflichten der Mitglieder” wie folgt:
a) Recht, die gemeinsamen statutarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Nutzungsrechte an der zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Einzel- oder Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.
b) Für ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme in allen Vereinsversammlungen, Möglichkeit sich vertreten zu lassen (Vollmacht!); aktives und passives Wahlrecht für alle Vereinsämter; schriftliches und mündliche Beschwerderecht bei der Vereinsleitung.
c) Pflicht, den Kleingarten im Sinne der Statuten und Gartenordnung ordentlich zu bewirtschaften, das Ansehen, sowie die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.
d) Verpflichtung die Statuten, die Gartenordnung , die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, und die Weisungen der Leitungsorgane zu befolgen.
e) Beitragsleistungen an den Verein (von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossenen), an den Landesverband und Zentralverband, sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder sonstigen Einhebungen im Interesse des Vereines sind fristgerecht zu entrichten.
Ein Übersichtsblatt der aktuellen Gebühren für den KGVM ist dem Download Bereich zu entnehmen siehe: KGVM Gebühren Übersichtsblatt.
f) Vorübergehende Pflege und Bewirtschaftung durch Fremde (nicht Vereinsangehörige oder anderes Vereinsmitglied) nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Vereinsleitung (schriftliches Ansuchen mit entsprechender Begründung!).
g) Zulassung einer Anpassung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens, wenn im allgemeinen Vereinsinteresse eine Änderung erforderlich wird (gegen angemessene Entschädigung).
h) Jedes Mitglied ist auch angehalten, den Funktionären der Vereinsleitung oder einem von ihr bestellten Organ das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der darauf befindlichen Baulichkeiten zu gestatten.
i) Zur Pflege von Gemeinschaftsanlagen (sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Vereinsanlagen und Einrichtungen) hat jedes Mitglied beizutragen.
j) Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die Schädlingsbekämpfung nach besten Kräften vorzunehmen und die hierzu vom Verein getätigten Maßnahmen zu fördern bzw. zu dulden.