Gemäß § 3 der Gartenordnung des Landesverbandes ist jeder Gartenpächter zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie aller sonstigen Schädlinge (Ratten, Mäuse usw.) verpflichtet. Den gesetzlichen Vorschriften sowie den Anordnungen der Vereinsleitung und der Fachberater ist fristgerecht Folge zu leisten. Die zur gemeinsamen obligatorischen Schädlingsbekämpfung bestimmten Organe dürfen daran nicht gehindert werden. Siehe auch: Saisonial bedingte Info auf der Seite des Seite des Fachberaters.
Sämtliche Spritzungen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln dürfen nur in den Abendstunden, wenn der Bienenflug beendet ist, vorgenommen werden. Dem Auslichten älterer Obstbäume ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Ebenso müssen abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und Sträucher sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen auch nicht in zerschnittenem Zustand dort gelagert werden.
Das Auftreten von starkem Schildlaus- oder Blutlausbefall sowie Feuerbrand ist umgehend der Vereinsleitung zu melden. Mit dem Fachberater sind sachgerechte Pflanzenschutzmaßnahmen einzuleiten.
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