Transport gebrechlicher Personen

Der Transport gebrechlicher oder gehbehinderter Personen ist immer erlaubt und in diesem Zusammenhang auch das Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen außerhalb der festgelegten Einfahrtszeiten (siehe Vereinspost Nr. 25 vom 23. November 2011).
Das Kraftfahrzeug jedoch darf nur für die Zeitdauer der unmittelbare Abholung oder Absetzung in der Anlage verbleiben und muss unmittelbar
nach Durchführung des Auftrages die Anlage verlassen. Außerdem sind die Tore sofort zu schließen.

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